Caravan Vermietung
 
Eine Firma mit Geschichte

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von
REISEMOBILE UND WOHNWAGEN

Allgemeine Geschäftsbedingung von Firma Alexander Pletz, Isarhofen 12a, D-94496-Ortenburg für die Vermietung
von Reisemobilen und Wohnwägen (AGB)

Der Mietvertrag über ein Reisemobil kommt ausschließlich zwischen Ihnen als Kunde (in der Folge „Mieter“ genannt) und Firma Pletz Alexander, Isarhofen 12a,
94496 Ortenburg (in der Folge „Vermieter“ genannt), zustande. Bei Abschluss eines Mietvertrags über ein Reisemobil oder einen Wohnwagen zwischen Mieter
und Vermieter werden die nachstehenden AGB in den Mietvertrag einbezogen und damit Bestandteil des Mietvertrags.

AGB:
§ 1 Geltungsbereich, Definitionen

Allgemeine Geschäftsverbindung
AGBs-vermietung.pdf (122.92KB)
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1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter. Die AGB des Vermieters gelten ausschließlich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden, selbst bei Kenntnis des Vermieters von diesen
Bedingungen, nicht Vertragsbestandteil. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss der Geltung dieser Bedingungen
ausdrücklich zustimmt. Insbesondere gelten die AGB des Vermieters auch dann ausschließlich, wenn der Vermieter in Kenntnis Allgemeiner
Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung des Reisemobiles an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

2. Definitionen Im Sinne dieser AGB sind:
Verbraucher: Natürliche Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.
Unternehmer: Natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen und Gesellschaften, mit denen der Vermieter in Geschäftsbeziehungen
tritt und die dabei in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Mieter: Sowohl Verbraucher als auch Unternehmer die beim Vermieter Reisemobile anmieten.
Vermieter: Firma Alexander Pletz, Isarhofen 12a, 94496 Ortenburg
Preisliste: Derzeit gültige Preisliste der Firma Pletz

§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages zwischen Vermieter und Mieter ist ausschließlich die Anmietung eines Reisemobiles oder Wohnwagens durch den Mieter beim
Vermieter (Mietvertrag) mit den im Mietvertrag und den AGB vereinbarten Rechten und Pflichten. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das
auf die vereinbarte Mietdauer befristete Recht das Reisemobil oder den Wohnwagen im vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der
vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Text- oder Schriftform möglich. Die
stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durch fortgesetzten Gebrauch der Mietsache (§ 545 BGB) ist auch ohne eine Erklärung des der Verlängerung
entgegenstehenden Willens ausgeschlossen. Der Vermieter erhält durch Abschluss des Mietvertrages gegen den Mieter insbesondere einen Anspruch auf Zahlung
des vereinbarten Mietzinses sowie auf Einhaltung aller sonstigen im Vertrag, unter Einbeziehung der AGB des Vermieters, geregelten Pflichten des Mieters. Bei
dem Mietvertrag handelt es sich nicht um einen Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Der Mieter gestaltet insbesondere seine Fahrten und Übernachtungen
selbst. Die Erbringung von Reiseleistungen, insbesondere einer Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) ist nicht vom Vermieter geschuldet. Die gesetzlichen
Regelungen zum Reisevertrag finden daher keine Anwendung.

§ 3 Berechtigte Fahrer, Vorlage von Dokumenten, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland und in Kriegsgebiete

1. Berechtigte Fahrer

Ein Reisemobil darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen

(berechtigte Fahrer): - Bei Reisemobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen: Der Mieter eines Reisemobiles sowie die im Mietvertrag
angegebenen Fahrer müssen bei Fahrzeugübernahme mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer
in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der für das angemietete Reisemobil erforderlichen Klasse sein (bspw. Klasse III oder B). - Bei Reisemobilen mit
einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen: Der Mieter eines Reisemobiles sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer müssen bei
Fahrzeugübernahme mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer in Deutschland gültigen
Fahrerlaubnis der für das angemietete Reisemobil erforderlichen Klasse sein (bspw. Klasse III oder C1). Auch bei Wohnwägen müssen die angegebenen
Fahrer in Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sein, mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im
Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis für den angemieteten Wohnwagen sein. Sofern ein Reisemobil oder Wohnwagen von weiteren
Personen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, geführt werden soll, so kann dies grundsätzlich mit dem Vermieter schriftlich bis zur
Fahrzeugübernahme vereinbart werden. Für jeden dieser weiteren Fahrer kann eine zusätzliche Gebühr anfallen. Der Mieter ist dafür verantwortlich,
dass ausschließlich berechtigte Fahrer das Reisemobil oder den Wohnwagen führen. Der Mieter hat die Namen und Adressen aller Personen zu
dokumentieren, die das Reismobil während der Mietzeit führen, und dem Vermieter diese Daten auf dessen Verlangen hin bekannt zu geben.


2. Vorlage von Dokumenten, Adressänderung
Der Mieter muss vor Übergabe des Reisemobiles eine zur Führung des Reisemobiles erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis für jeden im
Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Die Vorlage der Dokumente ist Voraussetzung für
die Übergabe des Reisemobiles an den Mieter. Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und/oder
einzelne angegebene Fahrer nicht vorlegen, so ist/sind der/diese angegebene(n) Fahrer auf Wunsch des Vermieters als Fahrer aus dem Mietvertrag zu
streichen. Die Berechtigung dieser Fahrer entfällt mit ihrer Streichung aus dem Mietvertrag. Eine Streichung lässt den Anspruch des Vermieters auf den vereinbarten Mietpreis unberührt. Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und alle anderen

angegebenen Fahrer nicht vorlegen, so ist der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den
Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Kündigt der Vermieter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist den Mietvertrag außerordentlich
fristlos, so sind Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, es finden darüber hinaus die Regelungen zu einer vom Mieter zu
vertretenden außerordentlichen fristlosen Kündigung (§ 7 Ziff. 2) Anwendung. Erfolgt die Übergabe des Reisemobiles oder Wohnwagens aufgrund nicht
rechtzeitig vorgelegter Dokumente verspätet, so hat der Mieter die hieraus resultierenden Kosten zu tragen. Ändert sich die Adresse/der Sitz des
Mieters zwischen Abschluss des Mietvertrages und vollständiger Abwicklung des Mietvertrages, so hat er dem Vermieter die neue Adresse unverzüglich
und unaufgefordert mitzuteilen.

3. Nutzung des Reisemobiles/des Wohnwagens
Das Reisemobil/Der Wohnwagen darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Reisemobil/Der Wohnwagen ist schonend und nach
den für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu behandeln. Die Bedienungsanleitungen/Handbücher sind zu beachten.
Der Mieter hat das Reisemobil/den Wohnwagen während einer Abwesenheit ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen
Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite, Länge) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter ist
verpflichtet, die Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit des Reisemobiles/des Wohnwagens regelmäßig zu kontrollieren. Er wird insbesondere Ölund Wasserstand sowie Reifendruck überwachen und falls notwendig korrigieren. Das Reisemobil/Der Wohnwagen darf insbesondere nicht benutzt
werden: - zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,
oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten, - für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, - zu sonstigen Zwecken, die zu einer übermäßigen
Beanspruchung des Reisemobiles/des Wohnwagens führen, - zu Fahrschulübungen - zur gewerblichen Personenbeförderung, - zur Weitervermietung,
- zum Verleih, - zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind und - zur Beförderung von leicht
entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen. Das Rauchen in den Reisemobilen/Wohnwägen ist untersagt, es handelt sich um
Nichtraucherfahrzeuge.


4. Fahrten ins Ausland und in Krisen-/Kriegsgebiete
Der Mieter/Fahrer hat sich über Verkehrsvorschriften und Gesetze der mit dem Reisemobil/Wohnwagen während der Mietzeit besuchten Länder sowie
der Transitländer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Der Mieter ist nur zu innereuropäischen
Auslandsfahrten mit dem Reisemobil/Wohnwagen berechtigt. In Ausnahme zu diesem Grundsatz sind Fahrten nach Bulgarien, Grönland, Island,
Rumänien, Russland, Türkei, Ukraine sowie auf die Kanarischen Inseln, nach Madeira oder auf die Azoren nicht gestattet. Möchte der Mieter in diese
Länder oder in das außereuropäische Ausland fahren, so ist ihm dies nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Vermieters gestattet. Fahrten
in Krisen- und Kriegsgebiete sind dem Mieter stets untersagt.


§ 4 Mietpreis, Servicepauschale, Kaution und sonstige Kosten


1. Mietpreis
Der vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Mietpreis ist im Mietvertrag geregelt und richtet sich grundsätzlich nach der jeweils bei Vertragsschluss
gültigen Preisliste. Der Mietpreis wird pro Nacht berechnet. Der Preis pro Nacht kann variieren, je nachdem in welche Saison die jeweilige Nacht fällt.
Neben der mietweisen Überlassung sind durch den Mietpreis, soweit nicht ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich oder in Textform
etwas anderes vereinbart wurde, nur die Kosten für die Kfz-Versicherung (vgl. § 11) sowie für Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten. In
welchem Umfang gefahrene Kilometer im Mietpreis enthalten sind kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden. Nicht im
Mietpreis enthalten sind insbesondere Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz-sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren
sowie die sonstigen Betriebskosten. Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen. Gibt der Mieter das Reisemobil/den Wohnwagen vor Ablauf
der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen, es sei denn, der Vermieter kann das Reisemobil/den
Wohnwagen im Zeitraum zwischen tatsächlicher Rückgabe und vereinbarten Ende der Miete anderweitig vermieten. Ist eine anderweitige Vermietung
in diesem Zeitraum tatsächlich möglich, mindert sich der zu bezahlende Mietpreis entsprechend anteilig. Gibt der Mieter das Reisemobil/den
Wohnwagen nicht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der
Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Dies gilt auch, wenn den
Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe trifft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vermieter vor.

2. Service-Pauschale
Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale erhoben. In der Service-Pauschale sind die gründliche Einweisung in die Funktionsweise des
Reisemobiles, die Übergabe des Reisemobiles im betriebsbereiten Zustand, die Füllung einer Propangasflasche sowie eine Außenreinigung bei Rückgabe
des Reisemobiles enthalten. Die Höhe der anfallenden Servicepauschale kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden. Diese
Servicepauschale entfällt beim Miniwohnwagen Woody 2.0.

3. Kaution
Der Mieter ist verpflichtet als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten einen Geldbetrag beim Vermieter zu hinterlegen (Kaution). Die Höhe der
Kaution ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kaution bei ordnungsgemäßer
Rückgabe des ReisemobilesWohnwagens (vgl. § 10) nach Endabrechnung des Mietvertrages. Hat der Mieter Zusatzkosten zu tragen, die über den
geschuldeten Mietzins und die Servicepauschale hinausgehen, so werden diese mit der Kaution verrechnet. Sind am Reisemobil bei der Rückgabe
Beschädigungen vorhanden, so ist der Vermieter berechtigt, die Kaution bis zur Klärung der Schadenhöhe/der Reparaturkosten sowie der Pflicht zur
Kostentragung, einzubehalten. Zusatzkosten können insbesondere für Reinigungsarbeiten, Mehrkilometer, Betankung, Schäden und durch
Selbstbehalte der Versicherung im Schadensfall anfallen.

Sonstige Kosten

Sonstige Kosten für den Mieter fallen insbesondere in folgenden Fällen an: Fährt der Mieter mit dem Reisemobil mehr als die im Mietvertrag vereinbarte
maximale Kilometerzahl, so werden ihm pro gefahrenen Mehrkilometer 38ct berechnet. Gibt der Mieter dem Vermieter das Reisemobil/den
Wohnwagen zurück, ohne vorher das Fahrzeuginnere ausreichend gereinigt zu haben, so berechnet der Vermieter dem Mieter für die Reinigung des
Fahrzeuginneren eine Reinigungspauschale. Das gleiche gilt, wenn der Mieter das Reisemobil/den Wohnwagen zurückgibt, ohne vorher die Toilette
und den Fäkaltank ausreichend gereinigt zu haben. Die für die Innenreinigung und die Toiletten-/Fäkaltankreinigung jeweils vom Mieter zu bezahlende
Pauschale ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Nachweis, dass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder kein
Schaden entstanden ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Der Vermieter übergibt dem Mieter das Reisemobil in vollbetanktem Zustand und muss vom
Mieter vollbetankt zurückgegeben werden. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht vollbetankt zurück, so berechnet der Vermieter dem Mieter die Kosten
für das Volltanken des Reisemobiles gemäß aktueller Preisliste. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser
die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat. Weitere vom Mieter zu tragende Kosten, insbesondere Gebühren und Entgelte, können sich auch
aus der jeweils aktuellen Preisliste ergeben.


§ 5 Buchung und Buchungsänderungen

1. Buchung
Ein Mietvertrag über ein Reisemobil/einen Wohnwgen (Buchung) kommt erst und ausschließlich dann zustande, wenn Vermieter und Mieter einen von
beiden unterzeichneten Mietvertrag geschlossen haben. Eine Buchung gilt ausschließlich für eine Reisemobil-/Wohnwagenkategorie, nicht für einen
bestimmten Fahrzeugtyp. Auf einen bestimmten Grundriss besteht kein Anspruch. Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter unter Beibehaltung der
vereinbarten Konditionen auf ein gleich- oder höherwertiges Reisemobil/Wohnwagen umzubuchen. Bietet der Vermieter dem Mieter ein
Reisemobil/Wohnwagen aus einer günstigeren Kategorie an und akzeptiert der Mieter dies, wird eine Mietpreisdifferenz zwischen den beiden
Reisemobilen erstattet.

2. Buchungsänderungen
Der im Mietvertrag vereinbarte Mietzeitraum ist verbindlich. Wünscht der Mieter eine Änderung der vereinbarten Mietzeit, so kann diese nur unter
den folgenden Voraussetzungen erfolgen: - der Vermieter stimmt der Buchungsänderung schriftlich oder in Textform zu, - der Mieter hat dem Vermieter
seinen Änderungswunsch mindestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn mitgeteilt, - beim Vermieter sind entsprechende freie Kapazitäten
vorhanden, - der gewünschte neue Mietzeitraum liegt im gleichen Kalenderjahr wie der gebuchte und - der gewünschte neue Mietzeitraum entspricht
vom Umfang her dem gebuchten. Ein Rechtsanspruch des Mieters auf Buchungsänderung besteht jedoch nicht. Der nach den Buchungsdaten
berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekanntzugebenden Konto des Vermieters
gebührenfrei eingegangen sein, vgl. § 6 Ziff. 2. § 6 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug


1. Anzahlung: Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter eine Anzahlung auf den vereinbarten Mietpreis zu zahlen. Die Anzahlung beträgt 20 % des
Mietpreises. Der Eingang der Anzahlung des Mieters beim Vermieter hat innerhalb von 7 Bankarbeitstagen nach Unterzeichnung des Mietvertrages
durch Vermieter und Mieter zu erfolgen. Bei Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag nach Ablauf
einer angemessenen Nachfrist außerordentlich und fristlos zu kündigen. Weiteres hierzu ist in § 7 Ziff. 2 geregelt.
Für den Miniwohnwagen Woody 2.0 ist der gesamte Mietpreis bei Buchung zu bezahlen.

2. Mietpreis: Der vom Mieter geschuldete restliche Mietpreis, die vereinbarte Servicepauschale, sowie weitere nach dem Mietvertrag vom Mieter
geschuldete Zahlungen müssen bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Termin zur Fahrzeugübergabe vollständig beim Vermieter eingehen.

3. Kaution: Die Kaution (s.o. § 4 Ziff. 3) ist vom Mieter an den Vermieter vor Fahrzeugübernahme zu leisten. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als
14 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution und Mietpreis sofort fällig.

4. Zahlungsverzug: Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen
erhoben.


§ 7 Rücktritt, Widerruf und Kündigung sowie Stornierungsbedingungen und Folgen der Nichtinanspruchnahme der Leistung

1. Widerruf und Rücktritt des Mieters
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines Rücktritts- und Widerrufsrecht des Mieters gesetzlich für Mietverträge nicht vorgesehen ist.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB nach § 312g Abs. 2 Ziff. 9 BGB u.a. nicht für die
Kraftfahrzeugvermietung besteht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Soweit dem Mieter jedoch
im Einzelfall dennoch ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht tatsächlich zustehen sollte, so bleibt dieses durch diese AGB unberührt.

2. Kündigung des Mietvertrages
Der Mietvertrag wird für einen festen Zeitraum geschlossen und endet zum Zeitpunkt des vereinbarten Rückgabetermins, ohne dass es einer Kündigung
des Mietvertrages bedarf (Befristung). Das Recht von Mieter und Vermieter den Mietvertrag ordentlich zu kündigen ist ausgeschlossen. Das Recht des
Mieters und des Vermieters, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Der Vermieter ist
insbesondere berechtigt den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn: - der Mieter eine vereinbarte Zahlung oder
Sicherheitsleistung (Kaution) auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht leistet; - der Mieter die
erforderlichen Dokumente für sich und alle anderen im Mietvertrag angegebenen Fahrer bei Übernahme des Fahrzeugs auch nach Verstreichen einer
vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vorlegen kann (§ 3 Ziff. 2); - Höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende
Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; - Ein Reisemobil/Wohnwagen schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder
Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wurde; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der
Verwendungszweck sein; - der Zweck bzw. der Anlass der Anmietung gesetzeswidrig ist oder - ein Verstoß gegen wesentliche Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mieters vorliegt. In dem zuletzt genannten Fall ist die Kündigung jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist zulässig, es sei denn, dass eine Fristsetzung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Die berechtigte außerordentliche Kündigung durch den Vermieter begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Hat der Mieter die außerordentliche Kündigung des Vermieters zu vertreten, so hat der Vermieter die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Reisemobiles während des vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter anzurechnen. 

Wird das Reisemobil nicht anderweitig vermietet, so kann der Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen wie folgt pauschalieren: Der Mieter hat bei einer Kündigung - bis zu 61 Tage vor Mietbeginn 20% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen. - 60 bis zu 30 Tage vor Mietbeginn 40% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen. - 29 bis zu 15 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen. - weniger als 15 Tage vor Mietbeginn oder während der Mietzeit 90% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter unbenommen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

3. Stornierungsbedingungen
Der Vermieter räumt dem Mieter ein Recht zur Stornierung seiner Buchung zu den nachfolgend beschriebenen Bedingungen ein: Maßgeblich für die
Berechnung der Höhe der vom Mieter zu bezahlenden Stornogebühr ist das Datum des schriftlchen Zugangs der Stornierungserklärung beim Vermieter.
- Stornierung bis zu 61 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 20% des Mietpreises (Stornogebühr), mindestens jedoch 200,--Euro an den Vermieter.
- Stornierung 60 bis zu 30 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 40% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter. - Stornierung 29 bis zu 15
Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 80% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter. - weniger als 15 Tage vor Mietbeginn gegen
Bezahlung von 90% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter. Eine Stornierung ist nur wirksam, wenn der Mieter diese in Text oder Schriftform
gegenüber dem Vermieter erklärt. Der Vermieter hat die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Reisemobiles während des vereinbarten
Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass dem Vermieter lediglich ein
geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Das vertragliche Recht zur Stornierung besteht nicht, wenn der Mieter ein Sonderangebot, insbesondere
sogenannte Schnuppertouren, gebucht hat.


4. Nichtinanspruchnahme des Reisemobiles/Wohnwagens
Nimmt der Mieter das Reisemobil/den Wohnwagen nicht in Anspruch und hat er von seinem Stornierungsrecht nicht wirksam Gebrauch gemacht und
besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Mieters und stimmt der Vermieter einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält der
Vermieter den Anspruch auf den vereinbarten Mietpreis trotz Nichtinanspruchnahme des Reisemobiles/Wohnwagens. Der Vermieter hat die
Einnahmen aus anderweitiger Vermietung des Reisemobiles/Wohnwagens im vereinbarten Mietzeitraum sowie die ersparten Aufwendungen
anzurechnen. Wird das Reisemobil/der Wohnwagen nicht anderweitig vermietet, so kann der Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen
pauschalieren. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 % des vertraglich vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Dem Mieter steht der
Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.


§ 8 Ersatz-Reisemobil/-Wohnwagen
Wird das Reisemobil/der Wohnwagen ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist davon auszugehen, dass die Benutzung des ReisemobilesWohnwagens
infolge eines Defekts/eines Schadens, den der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange nicht möglich sein wird, so behält sich der Vermieter das Recht
vor, dem Mieter ein vergleichbares oder größeres Reisemobil bzw. Wohnwagen zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter einen entsprechenden Ersatz
innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung, so besteht insoweit kein Recht des Mieters zur Kündigung des Mietvertrages. Entstehen dem Mieter durch das
Ersatzfahrzeug höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen
des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Reisemobiles als nicht vertragsgemäß ablehnen. Bietet der Vermieter dem Mieter ein
Ersatzfahrzeug aus einer günstigeren Kategorie an und nimmt der Mieter das Angebot an, so wird eine Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Reisemobilen vom
Vermieter erstattet.


§ 9 Obliegenheit des Vermieters, Verhalten bei Unfällen und im Schadensfalle

1. Obliegenheiten des Mieters
Das Reisemobil/Der Wohnwagen darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Ewas anderes gilt nur
im Notfall. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine
Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter ist verpflichtet, alle Fahrer über die Geltung den Inhalt der AGB zu informieren.
Bevor der Mieter das Reisemobil einem berechtigten Fahrer überlässt, hat er sich zu vergewissern, dass sich dieser in einem fahrtüchtigen Zustand
befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Das Reisemobil/Der Wohnwagen ist beim Verlassen mit den vorhandenen Vorrichtungen gegen Diebstahl
zu sichern, insbesondere ist es zu verschließen und das Lenkradschloss einzurasten. Die Papiere und Schlüssel für das Reisemobil/den Wohnwagen sind
vom Vermieter beim Verlassen des Fahrzeuges mitzuführen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Der Mieter darf an dem Reisemobil/Wohnwagen
keine technischen und optischen Veränderungen vornehmen. Haustiere dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters
mitgenommen werden. Erteilt der Vermieter eine Zustimmung, so ist alleine der Mieter dafür verantwortlich, dass die Mitnahme an sich, aber auch die
Art- und Weise des Transportes, sach- und artgerecht sind. Bei der Mitnahme von Personen, insbesondere von Kindern bis 12 Jahren, ist § 21 StVO vom
Mieter und dem jeweiligen Fahrer zwingend zu beachten und zu befolgen.

2. Verhalten des Mieters bei Unfällen und im Schadensfalle
Bei Unfällen oder Brand-, Diebstahl- und sonstigen Schäden hat der Mieter/Fahrer unverzüglich die Polizei zu rufen und den Vermieter zu verständigen.
Bei Unfällen (auch ohne DrittBeteiligung) hat sich der Mieter/Fahrer solange am Ort des Unfalls aufzuhalten, bis er seiner Pflicht zur
Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 142 Strafgesetzbuch-StGB) vollständig nachgekommen ist. Wird
die Unfallaufnahme von der Polizei verweigert, so ist dies vom Mieter dem Vermieter in geeigneter Form nachzuweisen. Darüber hinaus hat der Mieter
den Vermieter unverzüglich ausführlich schriftlich in Form eines Berichts über den Hergang und die Folgen eines Unfall- bzw. Schadenereignisses zu
informieren. Dies gilt auch bei nur geringfügigen Schäden. Der Bericht hat insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger
Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Der Mieter ist nicht zur Erteilung von Anerkenntnissen hinsichtlich eines Unfalles/Schadenereignisses gegenüber Dritten berechtigt. Sonstige kleinere Schäden am Reisemobil/Wohnwagen sind dem Vermieter spätestens bei Rückgabe des Reisemobiles/Wohnwagens mitzuteilen.

§ 10 Übergabe und Rücknahme des Reisemobiles
Bei Übergabe und Rücknahme des ReisemobilesWohnwagens haben Vermieter und Mieter gemeinsam das Fahrzeug und das Zubehör (insbesondere auf
Vorhandensein, Beschädigungen, Betriebsbereitschaft, Betankung und Sauberkeit) zu überprüfen und ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll auszufüllen und
zu unterzeichnen, in dem die entsprechenden Feststellungen zu dokumentieren sind. Der Mieter verpflichtet sich, das Reisemobil/den Wohnwagen zum vertraglich
vereinbarten Zeitpunkt, von innen gereinigt und entsprechend dem bei Übergabe protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) am Firmensitz des Vermieters
und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen des Vermieters durch Aushang bekannt gemacht werden,
zurückzugeben. Das Reisemobil wird dem Mieter vollgetankt übergeben und ist vom Mieter vollgetankt an den Vermieter zurückzugeben. Gibt der Mieter das
Reisemobil nicht vollgetankt zurück, so sind die Kosten für das Volltanken durch den Vermieter vom Mieter zu tragen. Hierbei werden dem Mieter 2,20 € pro Liter
in Rechnung gestellt. Eine Einwegmiete ist nicht möglich. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Kommt der Mieter
seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich
der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die
Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.


§ 11 Versicherung des Reisemobiles
Die Versicherung des Reisemobiles/Wohnwagens entspricht den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB). Die Versicherung beinhaltet
eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit unbegrenzter Deckung
für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 8 Mio. € sowie eine entsprechende Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von
maximal 1.500 € pro Schadenfall. Ausnahme bei Wohnwägen: Bei Hagelschäden beträgt die Selbstbeteiligung 3.000 €, Glasschäden sind maximiert auf 3.000 €
Entschädigung.

§ 12 Mängel und Reparatur
Tritt während der Mietdauer ein Mangel/Schaden am Reisemobil/Wohnwagen auf, so kann der Mieter Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und
Verkehrssicherheit des Reisemobiles während der Mietdauer zu gewährleisten, bis zum Preis von € 150,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit
Einwilligung des Vermieters bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der
ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter nach § 13 für den Schaden haftet. Diese Regelung gilt nicht für Reifenschäden. Führt ein vom Vermieter zu
vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den
Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Bei landesspezifischen Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die
Reparatur verzögern, ist die Frist entsprechend zu verlängern.

§ 13 Haftung

1. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Reisemobil abgeschlossenen Versicherungen besteht. Sind Schäden
durch die Versicherung nicht gedeckt so haften der Vermieter, seine Mitarbeiter sowie seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen
ausschließlich wie folgt: Bei Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es wurde eine
vertragswesentliche Pflicht verletzt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach
beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und auch vertrauen darf. Die
Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung. Der
Vermieter haftet nicht für Sachen des Mieters, die der Mieter bei Rückgabe des Reisemobiles nicht mitnimmt.

2. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Reisemobiles/Wohnwagens, wie folgt: Bei leicht
fahrlässig verursachten Schäden am Reisemobil/Wohnwagen oder bei dessen Verlust, haftet der Mieter während der vereinbarten Mietdauer pro
Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung. Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung
der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe. Hat der Mieter den Schadensfall während der
Mietdauer grob fahrlässig verursacht, so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der Schwere des
Verschuldens des Mieters. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn: - der Mieter oder der
Fahrer, dem der Mieter das Reisemobil/den Wohnwagen überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt; - der Mieter bei einem Unfall vorsätzlich
oder grob fahrlässig die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des
Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt. Auch in den vorgenannten Fällen haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber bei grober
Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen
grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe des Reisemobiles/des Wohnwagens in Verzug, so haftet der Mieter
ab Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Bei allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden sowie nach Ablauf der vereinbarten
Mietdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Für
Schäden am Reisemobil/Wohnwagen oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. Der Mieter
verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu
vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt.
Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer
Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. 

§ 14 Datenschutz, -verarbeitung und -nutzung sowie Fahrzeugortung
Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und des Fahrers zum Zwecke der Erfüllung des Mietvertrages als
verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz. Der Vermieter kann diese Daten an
Vertragspartner und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist. Darüber
hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an Dritte, insbesondere an zuständige Behörden erfolgen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung
besteht oder dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder eines Dritten, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist und kein
Grund für die Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters oder Fahrers am Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Sofern das Reisemobil
mit einem Ortungssystem ausgestattet ist, ist der Vermieter berechtigt, die Positionsdaten des Reisemobiles festzustellen und das Reisemobil im Alarmfall
(Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Diese Daten nutzt der Vermieter ausschließlich zum Zwecke der
Ortung und Stilllegung des Reisemobiles im Alarmfall.

§ 15 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Änderungen der allgemeinen Vermietungsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben
keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter
zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich der
Vermietungsbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die
Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus
oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen,
die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


Alexander Pletz
Vermietung von Reisemobilen und Wohnwägen


 
 
 
 
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